PflegekostenrechnerDer Pflegekostenrechner gibt einen unverbindlichen Überblick über die Kosten, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, d.h wenn eine Versorgung durch eine Sozialstation erfolgt. Der Pflegekostenrechner dient dazu, sich im Vorfeld einer solchen Versorgung durch eine Sozialstation unverbindlich zu informieren ob - und wenn ja - in welcher Größenordnung Zuzahlungen auf die Patienten bei entsprechender Pflegestufe zukommen.Schritt 1: Geben Sie Ihre Pflegestufe an. Schritt 2: Wählen Sie die gewünschten Leistungen aus. Schritt 3: Am Ende der Tabelle erhalten Sie eine unverb. Kostenüberblick Aktueller Stand 10.01.2012 |
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Anmerkung: * pro angefangene ¼ Stunde Haftungsausschluss Dieser Pflegekostenrechner ist nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt entstanden. Für dessen Anwendung und die daraus erzielten Ergebnisse können wir keinerlei Haftung übernehmen. Der Pflegekostenrechner stellt ausdrücklich kein Ersatz für ein persönliches Beratungsgespräch dar. Wegepauschalen 1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 3,30 Euro pro Hausbesuch vergütet. 2. Für die Abrechnung der Wegepauschalen in Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 2 gilt folgende Regelung: Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden: in der Pflegestufe I maximal 1 x in der Pflegestufe II maximal 2 x in der Pflegestufe III maximal 3 x Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB XI erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze - ohne Begrenzung - abgerechnet werden. 3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 1,85 EURO. Soweit im Bereich des SGB V differenzierte Regelungen bei gleichzeitiger Leistungserbringung von SGB V– und SGB XI– Leistungen vereinbart wurden, so beträgt die Wegepauschale bei gleichzeitiger Leistungserbringung für diesen Hausbesuch 2,59 EURO. Zuschläge für Einsätze in der Nacht Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,04 € vergütet. Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,11 € vergütet. Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend und Silvester Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist zusätzlich mit der Hälfte des Preises der erbrachten Leistungspakete zu vergüten. Im Falle des Einsatzes eines ZDL als Pflegekraft beträgt der Zuschlag 30 v.H. des Preises der erbrachten Leistungspakete. Anmerkung: Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus dem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen. Einsatz von Hauswirtschaftlichen Fachkräften in der Grundpflege Soweit hauswirtschaftliche Fachkräfte bei den Leistungspaketen 1 – 3 und 5 – 9 eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann: Leistungspaket 1: 19,69 EURO Leistungspaket 2: 13,16 EURO Leistungspaket 3: 7,10 EURO Leistungspaket 5: 8,74 EURO Leistungspaket 6: 4,36 EURO Leistungspaket 7: 4,36 EURO Leistungspaket 8: 4,36 EURO Leistungspaket 9: 15,31 EURO Einsatz von Pflegefachkräften im Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung Soweit Pflegefachkräfte bei den Leistungspaketen 12, 14 bis 18 eingesetzt werden, kann der Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden. Definition "Betreutes Wohnen" Betreute Wohnanlagen bieten barrierefreie, altengerechte Wohnungen mit Betreuungsservice. Bewohner des betreuten Wohnens schließen zwei Verträge ab: einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung sowie einen Betreuungsvertrag. Gegenstand des Betreuungsvertrages ist ein Grundservice, der über eine Betreuungspauschale abgerechnet wird, und ggf. zusätzliche entgeltpflichtige Wahlleistungen, die die Bewohner je nach Bedarf abrufen können. Leistungen des Grundservice sind Vorhaltung eines Hausnotrufdienstes, Vermittlung von Service- und Hilfsdiensten, Individuelle Beratung, Förderung der Hausgemeinschaft und von sozialen Kontakten sowie regelmäßige Informationsveranstaltungen. Die Architektur der Wohnanlage und Gemeinschaftseinrichtungen sollen Treffen und Gespräche unter den Bewohnern fördern. Das Konzept des Betreuten Wohnen ist für Senioren geeignet, die selbständig leben wollen, aber im Notfall schnell und zuverlässig Hilfe zur Verfügung haben. Kirchliche Sozialstation Stephanus e.V., Hindenburgstraße 38 a, 79331 Teningen Tel. 07641 - 14 84, Fax 07641 - 5 57 07, E-Mail: info@sst-teningen.de |